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Bei Unfällen als Nutzer eines Mietfahrzeugs auch bei bloßen Sachschäden unbedingt die Polizei verständigen
>>Autor: Rechtsanwalt Peter Blumenthal
Datum: 05.05.2010 12:00
In den meisten Kfz-Mietverträgen ist die Klausel enthalten, dass bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen ist. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) - Urteil vom 02.12.2009 - XII ZR 117/08 - unlängst - wie auch die vorinstanzlichen Gerichte - als wirksam angesehen. Dem Mietwagenunternehmen wurde über die vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,00 € hinaus voller Schadenersatz in Höhe von 6.460,00 € gegen den Mieter zugesprochen. Die Gerichte befanden, dass die in der Regelung vereinbarte Leistungsfreiheit bei Nichthinzuziehung der Polizei nach einem Unfall wirksam sei. Hier werde eine Obliegenheit formuliert, die den Mieter nicht unangemessen benachteilige, sie füge sich vielmehr in das Leitbild der Kaskoversicherung ein, wonach bei einem Verstoß gegen diese Aufklärungsobliegenheit ein Leistungsausschluss gegeben sei. Der Mieter habe es schließlich in der Hand, entweder die Obliegenheit durch Hinzuziehung der Polizei zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, womit er aber die Haftungsfreiheit einbüße. Die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, belaste nach den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation den Mieter nicht. Schließlich sei auch bei einem bloßen Sachschaden ein Vermieter darauf angewiesen, dass die Polizei eingeschaltet werde und diese objektiv darüber entscheide, ob es zu einer polizeilichen Unfallaufnahme komme oder nicht. Nur in den Fällen, in denen die Polizei selbst erklärt, dass sie wegen der Aufnahme eines bloßen Sachschadens nicht erscheine, fehle es an einem Verschulden des Mieters. Dann könne von einer Obliegenheitsverletzung nicht ausgegangen werden. Allerdings trägt hierfür der Mieter die Beweislast, so dass unbedingt dokumentiert werden sollte, dass er sich mit der Polizei in Verbindung gesetzt hat.
Unsere Experten helfen gerne weiter:
blumenthal@ehm-kanzlei.de
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