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Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen des Jugendamtes in einem Strafverfahren

Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen des Jugendamtes in einem Strafverfahren

 

Unser Kollege, Rechtsanwalt Dr. Stefan Hiebl, hat in einer Kommune in Nordrhein-Westfalen eine 4-stündige Inhouse Schulung zum Thema „Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen des Jugendamtes in einem Strafverfahren“ durchgeführt.

Bei der Zusammenarbeit von Jugendämtern mit den Ermittlungsbehörden, namentlich Polizei und Staatsanwaltschaft gibt es immer wieder Fragestellungen, die zu einer gewissen Verunsicherung führen.

Vor diesem Hintergrund gab es mit den Mitarbeiter*innen eines Jugendamtes eine 4-stündige Inhouse Schulung, die sich zum Ablauf eines Strafverfahrens, der Frage der strafrechtlichen Schweigepflicht von Mitarbeiter*innen des Jugendamtes gemäß § 203 StGB einerseits beschäftigte und andererseits der Frage nachging, ob Mitarbeiter*innen des Jugendamtes im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Darüber hinaus wurde die Problematik erörtert, ob und inwieweit das Jugendamt Daten an Ermittlungsbehörden übermitteln darf. Ein besonderer Erörterungspunkt war die Frage, ob der Name eines Informanten den Ermittlungsbehörden vom Jugendamt bekannt gegeben werden darf.

Immer wieder ist festzustellen, dass insbesondere auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden eine große Unwissenheit bezüglich des Themas „Sozialdatenschutz“ besteht. Es gibt keinerlei Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen des Jugendamtes. Es wird hier häufig von Seiten der Strafverfolgungsbehörden ein Druck aufgebaut, der nach dem Gesetz gänzlich unzulässig ist. Übersehen wird, dass den Mitarbeiter*innen des Jugendamtes entweder ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 35 SGB I zusteht oder aber es jedenfalls für eine Aussage / Auskunft entsprechende Aussagegenehmigungen gemäß § 54 StPO bedarf. Letztere ist zu verweigern, wenn Gründe des Sozialdatenschutzes dem entgegen stehen, was regelmäßig der Fall ist.

Insgesamt handelte es sich um einen ebenso interessanten wie kurzweilige Vormittagsveranstaltung, die insbesondere zur Rechtssicherheit der Rechte und Pflichten und des eigenen Handelns beitragen sollte.

Unser Strafverteidiger Dr. Stefan Hiebl berät regelmäßig Kommunen und deren Mitarbeitenden bei strafrechtlichen Fragestellungen. Darüber hinaus vertritt er die Mitarbeitenden im Falle eines Ermittlungsverfahrens.