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Coronavirus: „Straf-und Bußgeldkatalog“ erlassen

 

Zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Land NRW am 22.03.2020 einen Straf- und Bußgeldkatalog erlassen, um die Einhaltung des Kontaktverbots zu gewährleisten. Innenminister Herbert Reul kündigte an: „Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen“.

Ein Verstoß gegen das Kontaktverbot kann teuer werden! Bei Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden. Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € und Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt.

Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit werden beim erstmaligen Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR bestraft. Bei Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, muss jede Person ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR zahlen. In besonders schweren Fällen werden diese Bußgelder verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können Bußgelder bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.

Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) sind

  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO,
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als zwei Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als zehn Personen besteht, und
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheit- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen).

Alle weiteren Verstöße gegen die Gebote/Verbote der Coronaschutzverordnung sind als Ordnungswidrigkeiten einzustufen, welche in den §§ 2 bis 11 der CoronaSchVO geregelt sind. Die Ordnungswidrigkeiten betreffen somit

  • stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (§ 2);
  • Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten (§ 3);
  • Bibliotheken, Hochschulbibliotheken (§ 4);
  • Handel (§ 5);
  • Sonntagsöffnung (§ 6);
  • Handwerk, Dienstleistungsgewerbe (§7);
  • Beherbergung und Tourismus (§ 8);
  • Gastronomie (§ 9);
  • Einkaufszentren (§ 10) und
  • Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen (§ 11).

Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit werden beim erstmaligen Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR bestraft. Bei Versammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, muss jede Person ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR zahlen. In besonders schweren Fällen werden diese Bußgelder verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können Bußgelder bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.

Die Coronaschutzverordnung ist am 23.3.2020 in Kraft getreten und wird bis einschließlich zum 20.4.2020 gelten.

Sollte Ihnen ein Verstoß gegen das Kontaktverbot vorgeworfen werden, stehe ich Ihnen für Rückfragen und Verteidigungslösungen zur Verfügung.

https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots