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Geplante Urlaubsreisen in der Coronakrise

Das Corona Virus bedeutet nicht nur eine erhebliche Einschränkung des öffentlichen Lebens, sondern beschränkt auch die Reisemöglichkeiten von Privatpersonen. Für viele Familien werden geplante Reisen für die bevorstehenden Osterferien ins Wasser fallen.
Die Bundesregierung hat eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen. Die deutschen Inseln in Nord-und Ostsee sind geschlossen. Im Inland dürfen die Hotels teilweise nur noch Gäste beherbergen, die keine Touristen sind.
Für die Urlauber stellen sich nun Fragen, ob z. B. eine gebuchte Reise bezahlt werden muss bzw. bereits geleistete Zahlungen erstattet werden müssen.
Nachstehend finden Sie eine Übersicht zu wesentlichen Punkten:
1. Pauschalreisen

In einer Vielzahl von Fällen werden bereits die Reiseveranstalter kurz bevorstehende Pauschalreisen abgesagt haben. In diesen Fällen erhält der Reisende den bereits geleisteten Reisepreis zurück.

Auch für den Reisenden selbst ist seit Vorliegen der Reisewarnung ein kostenfreier Rücktritt von kurz bevorstehenden Pauschalreisen möglich. Der Reisepreis muss seitens des Reiseveranstalters erstattet werden.

Zu beachten ist, dass eine kostenlose Stornierung einer Reise, die erst in einigen Wochen oder gar Monaten stattfinden soll, nicht in jedem Fall berechtigt ist. Für die Beurteilung kommt es maßgeblich darauf an, ob zum Zeitpunkt der Reise noch die außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Reisen sollten daher nicht zu früh storniert werden. Der Reisende trägt dann die Gefahr, dass er Stornogebühren tragen muss, wenn beispielsweise keine Reisewarnung mehr für die betroffene Region vorliegt.

2. Flug

Wenn der Reisende nur einen Flug gebucht hat, den die Gesellschaft absagt, hat er einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises.
Ob die Fluggesellschaft zusätzlich noch Entschädigungszahlungen leisten muss, hängt davon ab, ob vermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen. Es spricht sicherlich viel dafür, die Corona-Krise als höhere Gewalt anzusehen. Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte hierzu in den nächsten Monaten wird aber abgewartet werden müssen.

Unklar ist indes, ob der Reisende selbst einen Flug kostenfrei stornieren kann, wenn keine Ein-und Ausreisebeschränkungen vorliegen. So gibt es derzeit für das deutsche Inland – ausgenommen die Inseln – nur eine Empfehlung/Aufforderung Reisen zu unterlassen. Auch hier wird leider erst die künftige Rechtsprechung zeigen, ob dies bereits einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt.

3. Hotel /Ferienwohnung

Wer individuell seine Urlaubsunterkunft in einem Hotel oder einer Ferienwohnung gebucht hat und diese wegen Reisebeschränkungen nicht nutzen kann, hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Solange ein Hotel oder eine Ferienwohnung aber geöffnet und erreichbar ist, hat der Reisende kein kostenloses Stornierungsrecht.

Ob die Rechtsprechung die Empfehlung der Bundesregierung, Reisen grundsätzlich zu unterlassen, als Grund für eine kostenlose Stornierung gelten lässt, kann leider ebenfalls nur abgewartet werden.

Etwas völlig anderes kann indes gelten, wenn der Reisende die Unterkunft direkt im Ausland gebucht hat. Dann gilt kein deutsches Recht, sondern das dortige Recht. Der Reisende sollte dann den Vertragspartner vor Ort kontaktieren, um die Möglichkeiten von Umbuchungen oder Erstattungen zu besprechen.

Für Rückfragen und Problemlösungen steht Ihnen unsere Expertin für Reiserecht, Frau Rechtsanwältin Anne Schöl, gerne zur Verfügung.

schoel@ehm-kanzlei.de