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Keine Narrenfreiheit für betrunkene Jecken – Die wichtigsten Antworten zu Alkohol am Steuer und am Fahrradlenker-Eintrag

Die jecken Tage rücken näher. Im Straßenverkehr gibt es jedoch auch während der Karnevals- und Faschingszeit keine Narrenfreiheit. Vor allem in den karnevalistischen Hochburgen im Rheinland muss mit verstärkten Verkehrskontrollen durch die Polizei gerechnet werden. Dass Alkoholgenuss und Autofahren sich nicht vertragen, ist bekannt. Aber was darf der Jeck eigentlich und was nicht? Und welche Regeln gelten für Alkohol am Fahrradlenker?

Unser Kollege Nils Kassebohm, Rechtsanwalt und Verkehrsrechtsexperte, beantwortet die wichtigsten Fragen:

Angenommen, ein Autofahrer hat nur ein Glas Kölsch 0,2 getrunken. Darf er sich denn damit noch ans Steuer setzen und fahren?
Ein kleines Glas Kölsch hat etwa 7,7 Gramm reinen Alkohol. Diese Menge führt vereinfacht gerechnet bei einem etwa 80 kg schweren Mann zu 0,1 Promille. Bei einer 55 kg schweren Frau kommt da schon etwa das Doppelte zustande. Ein Bußgeld droht bereits bei 0, 5 Promille, aber schon ab 0,3 Promille kann es strafrechtlich relevant werden, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeiten dazukommen.

Wie hoch kann das Bußgeld in dem Fall sein?
Der erste Verstoß kostet bereits mindestens 500 Euro Geldbuße und bringt zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot. Strafrechtlich wird es deutlich teurer.

Und wie sieht es mit Fahranfängern aus?
Für Kraftfahrer unter 21 Jahren oder Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot, also die 0,0-Promille-Grenze.

Wenn man ein Glas Bier getrunken hat und dann ein Autounfall passiert, dann ist es aber doch nicht ganz so schlimm, wenn man gut versichert ist, oder?
Unterscheiden muss man zunächst zwischen der Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung. Die Haftpflichtversicherung muss den fremden Schaden bezahlen, kann sich aber bis zu einer Höchstgrenze von 5000 Euro ihren Schaden wieder holen bei einem trunkenen Autofahrer. Die Kaskoversicherung zahlt sicher nur bei 0,0 Promille, da drüber hinaus nur noch anteilig, ab 1,1 Promille gar nicht mehr.

Wenn man jetzt also etwas getrunken hat, würden Sie dann raten anschließend besser aufs Fahrrad zu steigen, um keine Probleme mit der Polizei zu kriegen?
Auch Fahrräder gelten als Fahrzeuge im Sinne des Strafrechts, allerdings gewährt die Rechtsprechung etwas großzügigere Grenzwerte als bei Kraftfahrern. Absolute Fahruntüchtigkeit nimmt man bei Radfahrern erst bei 1,6 Promille an. Wie bei Kraftfahrern gilt relative Fahruntüchtigkeit bereits ab 0,3 Promille, sodass ein Strafverfahren droht. Ab 1,6 Promille droht dann auch der verwaltungsrechtliche Führerscheinentzug.

Und wenn der Fahrradfahrer dann einen Unfall baut?
Genau wie der Kraftfahrer haftet er natürlich für alle Schäden, die er mit seinem Fahrrad anrichtet. Anders als der Kraftfahrer ist er leider nicht pflichtversichert, sodass er mit seinem Privatvermögen haftet. Die private Haftpflichtversicherung, die helfen kann, tritt bei einem alkoholisierten Fahrradfahrer leider nicht immer ein.