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EHM-Anwalt beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich

Unser Sozius, Dr. Stefan Hiebl, war mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Er hatte dort gerügt, dass ein Durchsuchungsbeschluss, der nur auf einem vagen Tatverdacht beruht, gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht ist der Argumentation des Kollegen gefolgt und hat der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang stattgegeben und darüber hinaus dem Land Nordrhein-Westfalen die Kosten auferlegt.

Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffes nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eingehend zu begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat im konkreten Fall ausgeführt, dass vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonende Ermittlungsschritte vorzuschalten sind, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im konkreten Fall einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG angenommen und die Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts, welches den Durchsuchungsbeschluss erlassen hatte, als auch die Entscheidung des Landgerichts, welches die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss verworfen hatte, aufgehoben.